Home » Ratgeber » Allgemein » Gebäudeenergiegesetz (GEG): Was ändert sich?
Prüfung des Energielabels und Kauf eines effizienten neuen Eigenheims

Veröffentlicht am 27.09.23 von Redaktion

Allgemein
Bauen
Kaufen
Sanieren & Modernisieren

Gebäudeenergiegesetz (GEG): Was ändert sich?

Nach langen Diskussionen im Bundestag wurde die überarbeitete Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet und soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die GEG-Novelle sieht umfangreiche Neuerungen zu Heizungsanlagen vor.

Seit März 2023 schlägt die Diskussion über die GEG-Novelle hohe Wellen. Immerhin bringt die geplante Einbindung erneuerbarer Energien bei der Heizung (65-EE-Pflicht) für Eigentümer hohen Kosten mit sich.

Was sich für Bauherren mit dem neuen Gesetz ändert, erfahrt ihr im nachfolgenden Artikel.

Energetische Standards bei einem Neubau 

Bei Neubauten gibt es mit der GEG-Novelle kaum Veränderungen. Die energetischen Standards für Neubauten wurden erst zum 01. Januar 2023 erhöht. Seither gilt: Der zulässige Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung in Neubauten beträgt 55 Prozent des Referenzgebäudes (zuvor: 75 Prozent). 

Dabei haben die Bauherren freie Hand, wie sie diesen Standard erfüllen. Nun darf auch Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet werden, wenn er vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird. 

Für die Anforderungen an den Wärmeschutz gibt es keine Anpassungen. Für die Gebäudehülle sind also weiter die bis dato gültigen Werte relevant.

Allerdings sind Neubauten in Neubaugebieten als erste von der 65-Prozent-EE-Pflicht betroffen, alle weiteren Gebäude dann in den folgenden Jahren. Mehr dazu erfahrt ihr weiter unten.

Energetische Standards bei einer Sanierung

Auch bei energetischen Sanierungen an einem Bestandsgebäude gibt es vorerst keine Änderungen. Nach einer Sanierung muss ein Gebäude weiterhin die Vorgaben des GEG nur dann erfüllen, wenn mehr als zehn Prozent der Bauteilfläche (zum Beispiel Dach, Fassade, Fenster) erneuert werden. In diesem Fall dürfen Bauherren bestimmte Höchstwerte für den so genannten U-Wert nicht überschreiten. Der U-Wert gibt an, wie gut der Wärmeschutz ist. 

Zudem gibt es bereits heute Sanierungspflichten, wenn ihr ein Bestandsgebäude kauft. Lest hier mehr zur Sanierungspflicht.

Welche Pflichten sieht die GEG-Novelle ab 2024 vor?

Die GEG-Novelle sieht vor, dass möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Betroffen sind von dieser Pflicht laut Gesetz zunächst nur Neubauten in Neubaugebieten.

Für alle anderen Neubauten und Eigentümer von Bestandsgebäuden wird es ein eigenes Gesetz zur Umstellung geben, welches noch nicht beschlossen ist. Die Umstellung auf eine klimafreundliche Heizung wird bei diesen Personen an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.

Nach dem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf müssen Großstädte ab 100.000 Einwohnern bis Sommer 2026 und alle anderen Kommunen bis Sommer 2028 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen. In mehreren Bundesländern gibt es allerdings Landesgesetze mit deutlich kürzeren Fristen.

Sollte die Kommune, in der euer Haus steht, noch keine Wärmeplanung erarbeitet haben, dann dürft ihr auch nach Inkrafttreten der GEG-Novelle am 01.Januar 2024 bis zur Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen. Beachtet jedoch, dass die Anlage ab 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der Energie aus Biomasse oder auf Basis von grünem oder blauem Wasserstoff erzeugen muss.

Welche Heizung darf ich ab 2024 einbauen?

Im GEG ist genau geregelt, welche Heizsysteme im Neubau und im Bestand eingebaut werden dürfen und wann fossile Wärmeerzeuger erneuert werden müssen. Auch Übergangsfristen und Ausnahmen sind gesetzlich verankert. 

Wie oben erläutert, muss zunächst ab 1. Januar 2024 jede Heizungsanlage in einem Neubau, der in einem Neubaugebiet errichtet wird, mindestens 65 Prozent der bereit gestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. 

Welche Heizungen diese Anforderungen erfüllen, listet das Gesetz auf: 

  • elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung – bei allen Gebäuden, mit Ausnahme von Hallen und selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, sind hier zusätzliche Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz zu erfüllen.
  • Wärmepumpen-Hybridheizung mit einem Brennwert-Spitzenlastkessel (Gas oder Flüssigbrennstoff). Der Heizlastanteil der Wärmepumpe muss mindestens 30 Prozent betragen.
  • Solarthermie in Kombination mit einem anderen EE-Wärmeerzeuger
  • Gas- oder Ölheizung, die mindestens 65 Prozent Biomethan oder biogenes Flüssiggas verwendet.
  • H2-ready-Gasheizung (Gasheizung, die auf 100 Volumenprozent Wasserstoff umrüstbar ist), wenn sie im Jahr 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder Wasserstoff und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben wird und es außerdem einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt. 
  • Wasserstoffheizung mit grünem oder blauem Wasserstoff
  • Anschluss an ein Wärmenetz. Wenn im bestehenden Wärmenetz der EE-Anteil unter 65 Prozent liegt, muss der Netzbetreiber einen Transformationsplan vorlegen.
  • Anlage zur Nutzung fester Biomasse (z. B. Pelletheizung) 

Diese Heizungen sind ab 2024 verboten 

Heizsysteme, die ihre Wärme ausschließlich aus Heizöl oder Gas erzeugen, dürfen ab 2024 nicht mehr in Neubauten in Neubaugebieten eingebaut werden. Für alle anderen Neubauten und Bestandsgebäude ist das zunächst noch möglich, unter den oben geschilderten Vorbehalten. 

Gas- oder Öl-Brennwertkessel sind in Hybridsystemen mit einer Wärmepumpe weiterhin erlaubt, wenn sie die geforderten Anteile einhalten.Und in der Sanierung dürfen Eigentümer außerdem eine neue Gasheizung installieren, wenn sie auf den vollständigen Betrieb mit Wasserstoff umrüstbar ist.

Welche Pflichten haben Eigentümer von Öl- und Gasheizungen ab 2024?

Bereits im aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetz ist festgelegt, dass defekte und ineffiziente Gasheizungen ausgetauscht werden müssen. Laut dieser Austauschpflicht müssen Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden (§ 72 GEG). 

Bei dieser Austauschpflicht gibt es – auch künftig – zwei Ausnahmen: 

  • Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden. 
  • Eigentümer, die ihr Haus seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sind nicht zum Tausch verpflichtet. Wenn sie die Immobilie vererben, verkaufen oder verschenken, hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit für den Heizungstausch.

Auch die Novelle des Gesetzes bringt kein sofortiges Verbot für Wärmeerzeuger mit fossilen Brennstoffen. Alle Öl- und Gasheizungen, die in Betrieb sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. 

Geht die Gasheizung jedoch nach Inkrafttreten des neuen GEG komplett kaputt und ist nicht mehr funktionstüchtig, dürft ihr keine fossile Heizung mehr einbauen. In diesem Havariefall müsst ihr früher handeln und die fossile Heizung gegen eine neue Heizung ersetzen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird. 

Wie lange haben Eigentümer für die Heizungserneuerung Zeit?

Vor allem für den Havariefall räumt das GEG diverse Übergangsregeln und Ausnahmen ein. Es kann schließlich vorkommen, dass die Heizung, welche für euch in Frage kommt, derzeit nicht verfügbar ist, ihr nicht sofort einen Installateur findet oder Veränderungen am Gebäude notwendig sind. 

Welche Sanierungspflichten noch auf Eigentümer zukommen, könnt ihr in folgendem Artikel nachlesen: Nachrüstpflichten: Das müssen Immobilienkäufer von Altbauten wissen.

Gibt es für Heizungen weitere Neuerungen mit der GEG-Novelle?

Für Immobilien mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten macht das Gesetz Vorgaben zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung. Dadurch soll der effiziente Betrieb von Heizungsanlagen sichergestellt werden. 

Außerdem beinhaltet das GEG Regelungen zum Schutz von Mietern: 

  • Vermieter dürfen die Kosten für biogene Brennstoffe sowie blauen oder grünen Wasserstoff im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nur bis zu der Höhe auf die Mieter umlegen, die für die Erzeugung der gleichen Menge an Heizwärme über eine hinreichend effiziente Wärmepumpe anfiele. 
  • Vermieter dürfen die Investitionskosten für eine Wärmepumpe nur dann im Rahmen der Modernisierungsumlage vollständig umlegen, wenn die Anlage eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 erreicht. Für ineffizientere Wärmepumpen sind nur 50 Prozent der Kosten umlagefähig.