Verbot für Ölheizungen: Was das bedeutet
Ein Verbot für reine Ölheizungen ist nicht neu. Die Bundesregierung plante ein Verbot ab dem 01. Januar 2026 umzusetzen. Doch ein neuer Gesetzesentwurf sagt jetzt aus, dass das Ziel von 2026 auf den 01. Januar 2024 vorverlegt werden soll. Zudem sollen ab 2024 alle neu installierten Heizsysteme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien betrieben werden. Was das für Eigenheimbesitzer bedeutet und wann ihr eure Ölheizung austauschen lassen müsst, erfahrt ihr im folgenden Artikel.
Wann sollen Ölheizungen verboten werden?
Der Gesetzesentwurf für 01. Januar 2024 sieht lediglich vor, dass neu installierte Heizungen keine Ölheizungen mehr sein dürfen. Für alle Eigenheimbesitzer, die bereits eine reine Ölheizung haben gibt es noch kein sofortiges Verbot. Alle Ölheizungen, die in Betrieb sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Ab dann sind keine Ölheizungen mehr zugelassen.
Wird es eine Austauschpflicht für Ölheizungen geben?
Bereits im aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist festgelegt, dass alte Ölheizungen ausgetauscht werden müssen. Demnach müssen Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden (§ 72 GEG).
Ausgenommen von dieser Austauschpflicht sind:
- Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel.
- Eigentümer, die ihr Haus seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sind nicht zum Tausch verpflichtet. Wenn sie die Immobilie vererben, verkaufen oder verschenken, hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit für den Heizungstausch.
Kann ich 2023 noch Ölheizungen einbauen?
In 2023 gilt das Verbot für die Neuinstallation einer Ölheizung noch nicht. Demnach könntet ihr eine Ölheizung in 2023 noch einbauen lassen. Es ist allerdings nicht sinnvoll. Es steht fest, dass ab 2044 keine Ölheizungen mehr betrieben werden dürfen. Und die Lebensdauer von Ölheizungen ist in der Regel deutlich länger. Außerdem hat man vor allem in der letzten Zeit gesehen wie volatil die Ölpreise auf dem Markt sind.
Mit einem Wärmeerzeuger, der mit erneuerbaren Energien arbeitet, würdet ihr einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Wenn ihr bei eurem neuen Heizsystem auf erneuerbare Energien setzt, habt ihr zudem die Möglichkeit Fördermittel zu beantragen.
Übrigens: In einigen Bundesländern gelten bereits heute schärfere Anforderungen als auf Bundesebene. In Baden-Württemberg und Hamburg beispielsweise muss der Anteil erneuerbarer Energien nach einem Heizungstausch mindestens 15 Prozent betragen.
Welche Heizsysteme darf ich ab 2024 einbauen?
Sowohl im Neubau als auch in der Sanierung gilt ab dem 01. Januar 2024 für eine neues Heizsystem, dass es mindestens 65 % der bereit gestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt (§ 17 GEG-E).
Welche Heizungen diese Anforderungen erfüllen, listet der Gesetzentwurf im Detail auf:
- elektrisch angetriebene Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Wärmepumpen-Hybridheizung mit einem Brennwert-Spitzenlastkessel (Gas oder Flüssigbrennstoff)
- Solarthermie
- Wasserstoffheizung mit grünem oder blauem Wasserstoff
- Anschluss an ein Wärmenetz
Für die Heizungserneuerung in einem Bestandsgebäude gibt es zusätzlich noch weitere Alternativen:
- Gasheizung, die mindestens 65 Prozent Biomethan oder biogenem Flüssiggas verwendet
- H2-ready-Gasheizung (Gasheizung, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist), wenn sie im Jahr 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder Wasserstoff und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben wird und es außerdem einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt
- Biomasseheizung
Welche Heizungen darf ich ab 2024 nicht mehr einbauen?
In Neubauten oder Bestandsgebäude dürfen die allermeisten Heizungen, die Wärme ausschließlich aus Heizöl oder Gas erzeugen, nicht mehr eingebaut werden. Gas- oder Öl-Brennwertkessel sind jedoch in Hybridsystemen mit einer Wärmepumpe weiterhin erlaubt.
Was passiert, wenn Ölheizungen defekt sind?
Eine defekte Ölheizung dürft ihr reparieren lassen. Das gilt nicht nur bis Ende 2023, sondern bis Ende 2044.
Geht die Ölheizung jedoch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes kaputt und ist nicht mehr funktionstüchtig, müsst ihr früher handeln. Im sogenannten Havariefall ist die Ölheizung dann baldmöglichst durch eine neue Heizung zu ersetzen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird.
Das Gesetz sieht jedoch auch eine großzügige Übergangsregelung vor für den Fall, dass keine für euer Haus in Frage kommende neue Heizung verfügbar ist, ihr nicht sofort einen Installateur findet oder Veränderungen am Gebäude notwendig sind: Ihr dürft die alte Ölheizung einmalig und bis zu drei Jahre durch eine neue Anlage ersetzen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Gibt es Ausnahmen bei den Vorgaben zur EE-Einbau-Pflicht?
Die Bundesregierung hat angekündigt, die bestehende Härtefallklausel um spezifische Härtefallregelungen für einkommensschwache Haushalte zu ergänzen.
Außerdem enthält der Gesetzentwurf eine Sonderregelung für den Austausch im Havariefall: Eigentümer, die älter als 80 Jahre sind, müssen eine irreparabel defekte Ölheizung nicht durch eine 65-Prozent-EE-Heizung ersetzen.
Welche Möglichkeiten habe ich die Vorgabe der EE-Pflicht zu erreichen?
Um die 65-Prozent-EE-Pflicht zu erfüllen kann es eine gute Option sein, sich an ein Wärmenetz anzuschließen. Denn: Bis 2030 sollen Wärmenetze einen Anteil von mindestens 50 Prozent Wärme aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme aufweisen, bis 2045 müssen sie treibhausneutral sein, so die Ziele der Bundesregierung. Die Umstellung der Wärmenetze ist bisher unterschiedlich weit vorangeschritten.
Im Gesetzentwurf wird unterschieden zwischen bestehenden Wärmenetzen (Baubeginn vor dem 1. Januar 2024) und neuen Wärmenetzen (Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023). Eigentümer können ihre 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen durch
- Anschluss an ein neues Wärmenetz, in dem erneuerbare Energien, Abwärme oder einer Kombination hieraus an der erzeugten Wärme einen Anteil von mindestens 65 Prozent haben
- Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz mit einem Anteil von weniger als 65 Prozent, bei dem der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen Transformationsplan erstellen muss
Welche Fördermittel gibt es für eine EE-Heizung?
Vom Bund gibt es das Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), welches die Heizungserneuerungen unterstützen soll. Die Höhe der Förderung richtet sich derzeit nach der Klimafreundlichkeit des Wärmeerzeugers.
Für Vermieter wird diese Systematik mit gestaffelten Fördersätzen und dem zusätzlich möglichen Austauschbonus weiter gelten, zumindest vorerst. Für selbstnutzende Eigentümer und voraussichtlich auch private Kleinvermieter mit bis zu sechs Wohneinheiten wird die Heizungsförderung derzeit verändert. Damit will die Bundesregierung den Umstieg vom fossilen Heizen zum Erneuerbaren Heizen ankurbeln und sozial abfedern.
Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesbauministerium haben dazu Mitte April 2023 ein sehr differenziertes Förderkonzept vorgestellt. Das gilt sieht neben einer Grundförderung diverse Zuschläge (Klimaboni) sowie die Option der Kreditförderung vor.
Grundförderung
Für alle selbstnutzenden Eigentümer und voraussichtlich auch Kleinvermieter ist eine Grundförderung geplant. Der Zuschuss soll für alle im GEG enthaltenen Optionen 30 Prozent betragen.
Zuschläge („Klimaboni“)
- Klimabonus I 20 Prozentpunkte zusätzlich erhalten Eigentümer, die einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Auch Eigentümer von Heizungsanlagen, die nicht zum Tausch verpflichtet sind (Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, Selbstnutzung seit 2002, Alter über 80 Jahre) können diesen Zuschlag bekommen.
- Klimabonus II 10 Prozentpunkte zusätzlich gibt es für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkessel, wenn der Austausch mindestens fünf Jahre vor der gesetzlichen Austauschpflicht stattfindet. Erfolgt der Austausch erst nach der bestehenden Austauschpflicht, gibt es den Bonus nur, wenn der Erneuerbaren-Anteil der neuen Heizung bei mindestens 70 Prozent liegt.
- Klimabonus III 10 Prozentpunkte zusätzlich gibt es bei einer irreparablen Ölheizung (Havariefall), wenn die gesetzlich geforderte 65-Prozent-EE-Heizung innerhalb von einem Jahr anstatt der Frist von drei Jahren eingebaut wird.
Die drei Klimaboni können nicht kumuliert werden. Der Förderhöchstsatz beträgt nach diesem Konzept 50 Prozent (Grundförderung plus Klimabonus I).
Kreditvariante
Neben der Zuschussförderung wird auch noch eine Kreditvariante als Alternative eingeführt. Bei der Kreditvariante werden zinsvergünstigte Darlehen bis zu 60.000 Euro angeboten. Die Klimaboni werden dabei als Tilgungszuschuss integriert. Ziel ist, die finanzielle Belastung zeitlich zu strecken.
Steuer
Darüber hinaus haben selbst nutzende Eigentümer weiterhin die Möglichkeit, den Heizungstausch in der Einkommensteuer geltend zu machen.
Wie geht es weiter?
Der Regierungsentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes wurde an Bundestag und Bundesrat übermittelt. Er soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden und zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.